Aufenthaltskarte für ausländische Familienangehörige eines EU-Bürgers
Der Antrag kann direkt bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Polizeikommissar eingereicht werden. Er kann auch auf dem Postweg unter Verwendung des entsprechenden Formulars eingereicht werden. Alternativ helfen die zuständigen Gemeindeämter und andere zugelassene Stellen den Antragstellern beim Ausfüllen der Antragsformulare, die dann über die Post verschickt werden müssen.
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
- Fotokopie des Reisepasses oder eines anderen gültigen, gleichwertigen Dokuments, ggf. mit Visum;
- eine von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes ausgestellte Bescheinigung, aus der die familiären Bindungen hervorgehen, sowie gegebenenfalls der Nachweis, dass der Antragsteller unterhaltsberechtigt ist und zum Haushalt des EU-Bürgers gehört oder dass schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Betreuung des Familienangehörigen durch den allein aufenthaltsberechtigten EU-Bürger erfordern;
- Erhalt des Antrags eines EU-Bürgers auf Eintragung in das Melderegister;
- vier Fotos in Passform;
- Wird der Antrag vom Partner eines EU-Bürgers gestellt, der in einer festen Beziehung lebt, ist ein amtlicher Nachweis über das Bestehen der festen Beziehung zu dem EU-Bürger beizufügen.
Die Aufenthaltskarte ist ab dem Ausstellungsdatum fünf Jahre lang gültig und bleibt auch dann gültig, wenn der Inhaber das Land vorübergehend für höchstens sechs Monate pro Jahr oder in Ausnahmefällen (z. B. Schwangerschaft, Mutterschaft, schwere Krankheit, Studium usw.) für bis zu zwölf Monate verlässt.
Recht auf Daueraufenthalt
Jeder EU-Bürger, der sich fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in Italien aufgehalten hat, erwirbt das Recht auf Daueraufenthalt. Auf Antrag kann die Wohnsitzgemeinde dem Antragsteller eine Bescheinigung ausstellen, dass er die Voraussetzungen erfüllt.
Ausländische Familienangehörige eines EU-Bürgers erwerben das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren rechtmäßig mit dem EU-Bürger in Italien gelebt haben. In diesem Fall können sie beim Polizeipräsidium ihres Wohnsitzes eine Daueraufenthaltskarte beantragen und einreichen:
- Reisepass
- Ansässigkeitsbescheinigung
- die abgelaufene Aufenthaltskarte.
Derzeit können Anträge nicht online gestellt werden. Das Recht auf Daueraufenthalt geht verloren, wenn der Inhaber länger als 2 Jahre ununterbrochen aus Italien abwesend ist.
EU-Bürger und ihre Familienangehörigen, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte tätig sind, müssen in bestimmten Fällen keine fünf Jahre warten, um den Status eines ständigen Wohnsitzes zu erhalten, z. B:
- Ruhestand
- dauerhafte Arbeitsunfähigkeit
- in einem anderen EU-Mitgliedstaat arbeiten.
Der Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte kann direkt beim Polizeikommissar des Wohnorts gestellt werden.
Alternativ dazu:
- Sie können das entsprechende Formular direkt ausfüllen und per Post schicken
- Die zuständigen Gemeindeämter und andere zugelassene Stellen sind den Antragstellern beim Ausfüllen der Antragsformulare behilflich, die dann über die Post verschickt werden müssen.
Abschiebung von EU-Bürgern oder ihren Familienangehörigen
EU-Bürger und ihre Familienangehörigen können aus Gründen der nationalen Sicherheit, aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit abgeschoben werden.
Die Abschiebungsanordnung wird vom Innenminister oder dem zuständigen Präfekten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erlassen, wenn die betroffene Person eine tatsächliche, konkrete und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Die Ausweisungsverfügung wird dem Betroffenen zugestellt und enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise, die einen Monat ab Zustellung nicht unterschreiten darf, aber in nachgewiesenen dringenden Fällen auf 10 Tage verkürzt werden kann. In der Anordnung wird auch die Dauer des Wiedereinreiseverbots festgelegt. In einigen Fällen, in denen die Abschiebung dringend erforderlich ist, weil ein weiterer Aufenthalt im Land mit einem sicheren und zivilen Zusammenleben unvereinbar ist, wird die zwangsweise Begleitung des Abgeschobenen bis zur Grenze angeordnet.
Die Anordnung kann auch vom Präfekten, gegebenenfalls auf Vorschlag des Bürgermeisters der Wohnsitzgemeinde, aufgrund des Wegfalls der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht in einem ordnungsgemäß begründeten Dokument erlassen werden, das dem Betroffenen zugestellt wird. Die Anordnung wird unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer, des Alters, des Gesundheitszustands, des Grads der sozialen und kulturellen Integration und der Bindungen zum Herkunftsland des Betroffenen erlassen. Sie enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung sowie eine Frist für die Ausreise, die nicht weniger als einen Monat betragen darf. Anders als bei der Abschiebung aus Sicherheitsgründen kann diese Art der Abschiebung nicht mit einem Wiedereinreiseverbot verbunden werden. Zusammen mit der Anordnung wird ein Dokument ausgehändigt, das die Verpflichtung zur Befolgung der Abschiebungsanordnung bescheinigt und das nach der tatsächlichen Rückkehr in das Herkunftsland bei einem italienischen Konsulat vorgelegt werden muss. Wird der Anordnung nicht Folge geleistet, kann der Präfekt aus Gründen der öffentlichen Ordnung eine Zwangsabschiebung anordnen, die vom Polizeipräsidenten sofort vollstreckt wird.
Der Rechtsbehelf gegen die Ausweisungsverfügung ist, wenn sie aus Gründen der nationalen Sicherheit oder aus anderen Gründen der öffentlichen Ordnung ergangen ist, bei der Verwaltungsjustizbehörde einzulegen. Wird die Anordnung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder wegen Wegfalls der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht erlassen, so ist der Rechtsbehelf bei der ordentlichen Gerichtsbehörde einzulegen.
Abschiebungsanordnungen, die aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung (Artikel 20 des Gesetzesdekrets Nr. 30/2007) oder aufgrund des Wegfalls der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht (Artikel 21 des genannten Gesetzesdekrets) erlassen werden, werden der Wohnsitzgemeinde des von der Anordnung betroffenen Bürgers übermittelt, die die sofortige Streichung des Bürgers aus dem Register veranlasst (Artikel 18 Absatz 2 des genannten Gesetzesdekrets) und dabei die gleichen Verfahren wie bei italienischen Staatsbürgern anwendet.
In solchen Fällen geht die Gemeinde wie folgt vor:
- unterrichtet den Betroffenen gemäß Artikel 7 und 8 des Gesetzes Nr. 241/1990 von der Einleitung des Verfahrens;
- stellt die Anordnung zur Löschung aus dem Melderegister aus;
- teilt dem Betroffenen die Löschungsanordnung mit;
- teilt der Präfektur/Polizeidirektion die Streichung aus dem Register mit.
https://sdg.interno.gov.it/en/d4-residence-another-member-state